Auslösewerte (nach der VOLV)
Für die Lärmbelastung und die Vibrationsbelastung von Arbeitnehmern sind in der Verordnung Lärm- und Vibration (VOLV) Auslösewerte definiert, die nicht überschritten werden sollen. Werden Auslösewerte für Lärm oder Vibration doch überschritten, sind weitere Maßnahmen nach VOLV zu ergreifen. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen für:
1. Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s²
2. Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s²
3. Gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB)
Maschinen müssen so gebaut und konstruiert werden, dass die Emission (in der VOLV geht es um Immissionswerte) insbesondere an der Quelle so weit gemindert wird, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärm- und Vibrationsminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.
(§§ 4, 8, 9, 14 VOLV; Anhang I, 1.7.4.2 u; 1.5.9, 2.2.1.1 und 3.6.3.1 MSV 2010)