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Dokument-ID: 737203
Körpermaße
Soweit möglich, muss jede Maschine bei Konstruktion und Bau die Möglichkeit der Anpassung an die unterschiedlichen Körpermaße des Bedienungspersonals ermöglichen, zB durch verstellbare und einstellbare Teile oder Sitze. In der AM-VO ist dies in den Bestimmungen zur Ergonomie geregelt.
(Anhang I, 1.1.6 MSV 2010; Anhang III, 1.1.6. MVO; § 41 AM-VO)