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Dokument-ID: 1117936
7.12 Verjährung
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren einerseits drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers, andererseits zehn Jahre, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Eine Klage ist vor Ablauf dieser Fristen einzubringen.