Schwingungsgesamtwert
Im Arbeitnehmerschutz beträgt der auf 8 Stunden gemittelte Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen ahw, 8h 5 m/s², für Ganzkörpervibrationen beträgt der Wert ahw, 8h 1,15 m/s². Bei handgehaltenen und handgeführten tragbaren Maschinen muss die Betriebsanleitung den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind, angegeben werden, wenn dieser 2,5 m/s² übersteigt. Bei Fahrzeugen gilt dies analog für Ganzkörpervibrationen. Liegt der Wert unter 2,5 m/s², so ist dies ebenfalls anzugeben.
(§ 3 Abs 1 VOLV; Anhang I, 2.2.1.1 und 3.6.3.1. MSV 2010; Anhang III, 2.2.1.1 und 3.6.3.1. MVO)