1.9.4 Grundlage für die Konstruktion: die Risikobeurteilung
Grundlage für die konkrete Auswahl der angemessenen und geeigneten Maßnahmen ist die Risikobeurteilung des Herstellers, die ihn dazu verpflichtet, eine Maschine unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Risikobeurteilung zu konstruieren und zu bauen. Die Bestimmungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung sind in Anhang I, 1 MSV 2010 (Anhang III, Teil B 1 MVO) festgelegt, weiters sind die einzelnen Elemente (Schritte) der Risikobeurteilung definiert, die analog zur Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung nach ASchG zu verstehen ist. Diese allgemeinen Ausführungen der MSV 2010 bzw der MVO werden in der ÖNORM EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobewertung und Risikominderung“ definiert und im Detail weitergeführt, der Prozess der Risikobeurteilung wird normativ geregelt.