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Dokument-ID: 737462
Strahlung (siehe auch unter Laserstrahlung)
Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf den Menschen haben. Alle funktionsbedingten Emissionen von (ionisierender oder nicht ionisierender) Strahlung müssen auf das niedrigste für das Funktionieren der Maschine notwendige Niveau begrenzt werden, gegen Restrisiken müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
(Anhang I, 1.5.10 MSV 2010; Anhang III 1.5.10. MVO)