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Christian Schenk | Glossar

Prüfbescheinigung

Zu unterscheiden vom Prüfbefund nach AM-VO. Die technische Unterlage muss gegebenenfalls jeden technischen Bericht oder jedes von einer notifizierten Stelle ausgestellte Zertifikat beinhalten. Im Falle von gefährlichen Maschinen nach Anhang IV (Anhang I MPV) wird es sich um die Baumusterprüfbescheinigung handeln, die von der notifizierten Stelle ausgestellt werden muss. Jedoch auch andere Berichte oder Zertifikate sind in die technische Unterlage aufzunehmen.

(Anhang IX, 4 MSV 2010; Anhang VII, 6 MVO)