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Dokument-ID: 1085459
2.3.5 Setzen von Maßnahmen
Dieser Schritt ist nicht mehr von der ISO 12100 abgedeckt, aber Teil und Schritt 5 der „allgemeinen Grundsätze“ des Anhang I der MSV 2010: Das Festlegen und Durchführen von Maßnahmen in den Fällen, wo dies bei der Risikobewertung als erforderlich festgestellt wurde.