Übersetzung der Betriebsanleitung
Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nach der MSV 2010 in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein. Ist keine Originalbetriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes (in Österreich in deutscher Sprache) vorhanden, muss der Hersteller für eine Übersetzung sorgen und diese mit „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ kennzeichnen. In der Maschinenverordnung 2023/1230 ist geregelt, dass die Betriebsanleitung in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für den Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein muss. Die Betriebsanleitung muss für den Nutzer der Maschine klar, verständlich und lesbar sein.
(Anhang I, 1.7.4.1 MSV 2010; Art 10 Abs 7 MVO)