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Dokument-ID: 737500
Veränderte Maschinen
Die Benutzung von Maschinen, die – oder deren Einsatzbedingungen – in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies vom Hersteller vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der MSV 2010, muss die Maschine neuerlich in Verkehr gebracht werden.
(§ 35 Abs 2 ASchG)