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Dokument-ID: 738951
1.2.4 Unterweisung als Maßnahme der Evaluierung
Bei vielen durchgeführten Evaluierungen wird versucht, verbesserungswürdige sicherheitstechnische Zustände ausschließlich durch die Maßnahme Unterweisung der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen. Dies ist zwar eine verbreitete, doch nicht den Vorgaben des ASchG entsprechende Vorgehensweise, denn das Gesetz legt in den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (§ 7) eindeutig eine Reihenfolge der zu setzenden Maßnahmen vor.