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Neu Dokument-ID: 870686

Christian Schenk | Glossar

Explosionsschutz

Besteht die Möglichkeit des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären, müssen entsprechende Maßnahmen des primären, sekundären oder konstruktiven Explosionsschutzes getroffen werden. Maschinen, die in explosionsfähigen Atmosphären verwendet werden sollen, müssen entsprechend der Explosionsschutzverordnung (ExSV) konstruiert und gebaut werden und vom Hersteller mit einer Gerätekategorie (1, 2 oder 3, jeweils G oder D) deklariert werden. Geräte im Sinne der ExSV dürfen in den nach der VEXAT zu bestimmenden Zonen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschaffen sind:

in Zone 0: Geräte der Kategorie 1G (G steht für Gase, Dämpfe, Nebel)
in Zone 1: Geräte der Kategorie 1G oder der Kategorie 2G
in Zone 2: Geräte der Kategorie 1G, der Kategorie 2G oder der Kategorie 3G
in Zone 20: Geräte der Kategorie 1D (D steht für Staub/Luft-Gemische)
in Zone 21: Geräte der Kategorie 1D oder der Kategorie 2D
in Zone 22: Geräte der Kategorie 1D, der Kategorie 2D oder der Kategorie 3D

Im Arbeitnehmerschutz ist der Explosionsschutz in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geregelt. Gefordert sind vor allem: Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren, Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments im Sinne der Evaluierung nach ASchG.

(VEXAT, insbesondere §§ 5, 9, 15; ExSV; ÖNORM EN 1127)