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Dokument-ID: 1150099
Hackerangriff auf Maschinen
Der Hersteller muss ggf Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien, die durch böswillige Dritte hervorgerufen werden und sich auf die Sicherheit von Produkten auswirken, berücksichtigen. Unter Umständen müssen auch andere Rechtsvorschriften der Union, die sich mit Cybersicherheit befassen, angewendet werden.
(Erwägungsgründe 25 und 51 MVO)