8.7.2 Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher
Nach den europarechtlichen Vorgaben sollen die Vorschriften aus dem Gewährleistungsrecht für Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (sogenannte Verbrauchergeschäfte) zwingend gelten. Zwingende Geltung bedeutet, dass auf die Rechte aus der Gewährleistung nicht verzichtet werden kann. Auch wenn in einem Vertrag schriftlich eine Einschränkung der Gewährleistung beziehungsweise der Verzicht darauf festgelegt ist, so ist dieser Vertragsbestandteil nichtig und entfaltet daher keine Wirkung. Ein Verbrauchergeschäft liegt dann vor, wenn Partner des Vertrages einerseits Unternehmer und andererseits Verbraucher sind. Verbraucher in diesem Sinne können auch Unternehmer sein, die die Sache für ihren privaten Gebrauch verwenden.