8.1.4 Gesetzliche Grundlagen nach der MSV 2010
Die folgenden Bestimmungen sind in der MSV 2010 zum Thema „Lärm“ enthalten:
Anhang I, 1.5.8 – „Lärm“
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko durch Schallemission an der Quelle so weit gemindert wird, wie es nach dem Stand der Technik und mit allen zur Lärmminderung geeigneten Mitteln möglich ist. Der Schallemissionspegel kann durch Verwendung von Daten für vergleichbare Maschinen beurteilt werden. Es sollte allerdings einer Messung aufgrund der höheren Genauigkeit immer der Vorzug gegeben werden.