Ausnahmen vom Anwendungsbereich
In der AM-VO sind keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich definiert. In § 1 Abs 2 MSV 2010 sind Kriterien und Produkte angeführt, die eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung bedeuten. So sind zB alle Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (Ausnahme: Maschinen, die zum Heben von Lasten bestimmt sind), vom Anwendungsbereich der MSV 2010 ausgenommen. Weiters gilt: Werden die von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen CE-Richtlinien genauer erfasst, so gilt die MSV 2010 für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. In der Maschinenverordnung 2023/1230 sind die Ausnahmen weitgehend ident mit denen der MSV 2010.
(§ 1 Abs 2; § 3 MSV 2010, Art 2, Abs 2 MVO)