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Dokument-ID: 740342
6.2 Haftung und Verantwortung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
In dem Fall, dass ein Unfall schuldhaft von einem Arbeitgeber verursacht wird, der seine Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB verletzt hat, tritt der Versicherungsschutz bzw das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG in Kraft. In diesem Fall gilt, in Abwandlung der allgemeinen Bestimmungen des ABGB, Folgendes: