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Neu Dokument-ID: 736873

Christian Schenk | Glossar

Änderungen an Maschinen

Im Falle von wesentlichen Änderungen an Maschinen oder Anlagen durch den Maschinenbetreiber ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die ein neuerliches Inverkehrbringen nach der MSV 2010 bedingt. Treten durch Änderungen neue oder höhere Risiken auf, ist eine Risikoanalyse durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Wird durch eine Änderung die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine erweitert oder geändert und/oder erfolgt eine Leistungssteigerung der Maschine, ist ein neuerliches Inverkehrbringen nach der MSV 2010 wahrscheinlich. Im anderen Fall ist eine Risikoanalyse nach ASchG durchzuführen, die Maßnahmen sind in der Arbeitsplatzevaluierung zu dokumentieren. In der europäischen Maschinenverordnung 2023/1230 werden die Kriterien einer wesentlichen Änderung, die ein neuerliches Inverkehrbringen bedeuten, in den Erwägungsgründen präzisiert.

(§ 35 Abs 2 und 4 ASchG, Anhang I, 1 MSV 2010, Erwägungsgründe 26 und 42 MVO)