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Dokument-ID: 1055799
4.9 Beschaffenheit bestimmter Gruppen von Arbeitsmitteln
Die Beschaffenheit von bestimmten Arbeitsmitteln wird, modular aufbauend auf den allgemeinen Beschaffenheitsanforderungen, in den weiteren Bestimmungen des 4. Abschnitts der AM-VO (§§ 48 bis 60) geregelt. Für die folgenden Gruppen von Arbeitsmitteln sind spezielle Bestimmungen zur Beschaffenheit geregelt: