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Dokument-ID: 738098
2.3.3 Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln
Aufstellung von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Arbeitnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hierfür erforderlichen Stellen haben. An allen Stellen, an denen sich Personen aufhalten können, muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. Personen dürfen weder durch bewegte Teile des Arbeitsmittels (oder von Werkstücken oder Werkzeugen) noch durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel (oder sonstiger bewegter Teile) in der Umgebung gefährdet werden.