Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
StF: BGBl. II Nr. 164/2000
idF: BGBl. II Nr. 313/2002, BGBl. II Nr. 309/2004, BGBl. II Nr. 21/2010
Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) ist eine der zentralen Durchführungsbestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Die Stammfassung der AM-VO trat am 01. Juli 2000 in Kraft, die vorläufig letzte Novelle wurde im Januar 2010 kundgemacht. Das vorliegende Werk soll eine kommentierte Fassung der derzeit aktuellen (konsolidierten) Fassung der AM-VO darstellen, wobei folgende Themen und Aspekte besonders betont und herausgestrichen werden:
Die wesentlichen Änderungen durch die Novelle aus Januar 2010 werden im Text besonders herausgehoben.
Die Beziehung zu und das Zusammenspiel mit der (mit dem 29.12.2009 in Kraft getretenen) Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV 2010) werden speziell behandelt.
Wo dies wesentlich und hilfreich ist, werden Hinweise auf die Erlässe der Zentralen Arbeitsinspektion (ZAI) gemacht.
Hinweis:
Diese Erlässe sind auf der Seite der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) für die Öffentlichkeit zugänglich.
Diese kommentierte Fassung legt einen Schwerpunkt auf die Beziehung der AM-VO zu Herstellervorschriften wie der MSV 2010. Ein weiterer Schwerpunkt ist, die Anwender dabei zu unterstützen, die Bestimmungen der Verordnung richtig interpretieren sowie Querverbindungen innerhalb der Verordnung herstellen zu können. Auf diese Weise sollte eine gründliche und umfassende Betrachtung und Auslegung der AM-VO möglich sein.
Hinweis:
Wird auf Paragrafen ohne Nachsatz einer speziellen Rechtsvorschrift (zB § 13 MSV 2010) hingewiesen, so beziehen sich diese Paragrafen immer auf die AM-VO selbst.
Grundlegendes zur AM-VO
Die Stammfassung der AM-VO trat mit 01. Juli 2000 (BGBl II Nr 164/2000) in Kraft und bereits mehrfach novelliert. Mit der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT, BGBl II Nr 309/2004) wurde sie geändert, die letzte Novelle wurde am 19.01.2010 im BGBl II Nr 21/2010 kundgemacht.
Die AM-VO konkretisiert die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) über Arbeitsmittel, das sind vor allem die Bestimmungen des 3. Abschnittes. Mit der AM-VO wurden alte Bestimmungen (AAV, ADSV, AMGSV) außer Kraft gesetzt.
Die AM-VO ist modular aufgebaut und wie folgt strukturiert:
1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln. Der erste Abschnitt enthält Bestimmungen wie Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln sowie die Information und Unterweisung an Arbeitsmitteln.
2. Abschnitt: Dieser enthält spezifische Bestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel wie zB Krane, selbstfahrende Arbeitsmittel oder Schweißanlagen. Der 2. Abschnitt ist modular auf den 1. Abschnitt aufgebaut und als Weiterführung dessen allgemeiner Bestimmungen zu verstehen.
3. Abschnitt: Betreffend Anforderungen (Beschaffenheit und Benutzung) an Leitern bei den ebenfalls erwähnten Gerüsten wird auf die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verwiesen.
4. Abschnitt: Beschaffenheitsanforderungen an „alte“ Arbeitsmittel, das sind solche, die keine (in der Regel CE-)Kennzeichnung nach einer der in Anhang A oder B angeführten Vorschriften haben. Folglich ist zB bei Maschinen, die nach 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, CE-gekennzeichnet sind und wo der Vertrauensgrundsatz (siehe Anmerkung zu § 1 Abs 2) gilt, der 4. Abschnitt nicht anzuwenden. Auch der 4. Abschnitt ist modular aufgebaut und regelt nach den allgemeinen Anforderungen (§§ 41–46) spezifische Anforderungen an bestimmte Arbeitsmittel.
Hinweis:
Die AM-VO ist ebenfalls auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen anzuwenden. Kommen bestimmte Arbeitsmittel jedoch praktisch ausschließlich auf Baustellen zum Einsatz (Betonpumpen, Bauaufzüge, Erdbewegungsmaschinen …), so sind sie in der BauV geregelt.
Aufgrund der §§ 4, 6 Abs 2, 12, 14, 17, 39 Abs 1 und Abs 2 sowie 95 Abs 1 und Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 147/2006, wird verordnet: