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Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten

Unter dem Begriff „Arbeitsmittel“ sind iSv ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und in weiterer Folge der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) zu verstehen: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore (s Legaldefinition § 2 Abs 5 ASchG).

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