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Dokument-ID: 1117952
8.8.1 Verbesserung
Als erste Stufe der Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechtes muss der Übernehmer seinem Vertragspartner die Möglichkeit einräumen, doch noch einen vertragskonformen Zustand herzustellen. Dies kann etwa durch Verbesserung der Sache im Sinne einer Reparatur oder durch Austausch der Sache erfolgen.