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Dokument-ID: 898870
4.1 Ergonomie, Handhabung, Bedienungsplätze
Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung der Bediener auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden. Auch im Arbeitnehmerschutz ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln und eine Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze vorgeschrieben.