3.10 Freiverkehrsklausel, gegenseitige Anerkennung
Grundlage und Ziel der Harmonisierungsvorschriften ist es, die Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, und den freien Warenverkehr zu stärken. Dies wird mit einer Klausel über den freien Warenverkehr bekräftigt, die Bestandteil der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist und den freien Verkehr von Waren gewährleistet, die diesen Vorschriften entsprechen. Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr verbieten den Mitgliedstaaten, ein Produkt am freien Warenverkehr zu behindern, wenn dieses allen Bestimmungen der anzuwendenden europäischen Harmonisierungsvorschriften (Richtlinien oder Verordnungen) genügt. Die Erfüllung dieser Bestimmungen wird durch die CE-Kennzeichnung sichtbar gemacht.