1.2.2 Umbau von Maschinen bzw wesentlich veränderte Maschinen
Nicht jeder Umbau und jede Verkettung von Maschinen zieht eine Neuzertifizierung nach der MSV 2010 nach sich. Kriterium dafür, ob ein neuerliches Inverkehrbringen nach den Bestimmungen der MSV 2010 gegeben ist, ist das Vorhandensein neuer oder zusätzlicher Gefahren nach dem Umbau der Veränderung. In diesem Zusammenhang wird auf den AUVA-Folder „Umbau von Maschinen“ verwiesen. Darin ist beschrieben, in welchen Fällen eine Neuzertifizierung nach der MSV 2010 zutrifft. In dem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass der Umbau gem § 35 Abs 2 des ASchG vorzunehmen ist. Darin ist aber nur angeführt, dass eine Gefahrenanalyse vorzunehmen ist. Im AUVA-Folder zum Thema Umbau von Maschinen wird der § 35 Abs 2 des ASchG ausformuliert und angegeben, wann ein Umbau als „wesentlich“ (Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Bestimmungen der MSV 2010) anzusehen ist und in welchen Fällen ein Umbau nach den Bestimmungen des ASchG vorzunehmen ist und keine neuerliche CE-Kennzeichnung erforderlich ist. In Zukunft wird durch die neue europäische Maschinenverordnung 2023/1230, die am 20. Jänner 2027 verbindlich anzuwenden ist, die Thematik der wesentlichen Änderung europäisch einheitlich geregelt. Aktuell wird das Thema des Umbaus national, wie in Österreich durch den § 35 Abs 2 des ASchG, geregelt.