4.6 Verwendung bestimmter Gruppen von Arbeitsmitteln
Die Arbeitsmittelverordnung ist, was die Verwendung von Arbeitsmitteln betrifft, modular aufgebaut. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln sind im 1. Abschnitt, vor allem dem § 15 geregelt. Aufbauend auf diesen allgemeinen Bestimmungen sind im 2. Abschnitt der AM-VO (§§ 18 bis 33) weiterführende Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln geregelt. Für die folgenden Gruppen von Arbeitsmitteln sind spezielle Bestimmungen zur Verwendung geregelt: