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Stefan Krähan | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Mangelhafte Maschinen – Grundlagen, Gründe

Einleitung

Die europäische Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 fordert für Maschinen und Maschinenprodukte, dass diese mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung ausgeführt sind. Die Verpflichtungen, denen der Hersteller bzw Inverkehrbringer nach der europäischen Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 nachzukommen hat, sind im gesamten europäischen Wirtschaftsraum die gleichen Anforderungen. In der Praxis wird sehr häufig von CE-zertifiziert und CE-geprüft gesprochen, wobei die beiden Aussagen nicht richtig sind. Tatsächlich handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Selbstzertifizierung des Herstellers bzw Inverkehrbringers. Auch wenn im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Baumusterprüfung bei einer dafür berechtigten akkreditierten und notifizierten Prüfstelle vorgenommen bzw veranlasst wird, vergibt immer der Hersteller bzw Inverkehrbringer selbst die CE-Kennzeichnung.

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