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Dokument-ID: 737179
Hobelmaschinen
Bestimmte Hobelmaschinen für die Holzbearbeitung gelten als gefährliche Maschinen im Sinne des Anhangs IV der MSV 2010, Maschinenverordnung 2023/1230 Anhang I, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss. Auch in der AM-VO sind spezielle Bestimmungen für Hobelmaschinen enthalten.
(Anhang IV, Z 2 und 3 MSV 2010; Anhang I, Teil B Z 2 und 3 MVO; § 15 AM-VO)