Neu
Dokument-ID: 737184
Ingangsetzen
Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, und für eine wesentliche Änderung des Betriebszustands.
(§ 45 AM-VO; Anhang I, 1.2.3. MSV 2010; Anhang III 1.2.3. MVO, Punkt 6.2.11.3. ÖNORM EN ISO 12100)