12.4 Grundlegende Anforderungen – GSA der MVO
Der Anhang III der MVO regelt die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten“. Unter dem Begriff „dazugehörige Produkte“ versteht die MVO selbstständig in Verkehr gebrachte Produkte, die nach Art 2 Abs 1 ebenfalls unter den Anwendungsbereich der MVO fallen. Es sind dies: Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.