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Dokument-ID: 842355
1.7.1 Bestimmungen nach ASchG und AM-VO
Arbeitsmittel müssen stets in einem Zustand gehalten werden, der den sicherheitsrelevanten Anforderungen entspricht. Hierbei sind die Anleitungen der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu berücksichtigen. Siehe hierzu Anhang I, 1.7.4.2.r der MSV 2010 bzw ab 01.2027 EU-Maschinenverordnung 2023/1230 Anhang III, 1.7.4.2.r.