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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7.1 Geschäfte zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern

Grundsätzlich kann nur bei Rechtsgeschäften, die zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen werden, auf die Rechte aus den Gewährleistungsvorschriften verzichtet werden. Die Einschränkung der Gewährleistungsvorschriften oder der Verzicht auf die Gewährleistung muss ausdrücklich erfolgen. Findet sich im Vertrag kein Hinweis auf eine Einschränkung oder auf den Verzicht, so gelten die Gewährleistungsvorschriften uneingeschränkt.

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