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Dokument-ID: 1076977
10.4.1 Abnahmeprüfungen für Hebezeuge
Nach § 7 AM-VO sind für die folgenden Hebezeuge vor der erstmaligen Inbetriebnahme Abnahmeprüfungen vorgeschrieben:
- Kräne einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen sind schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkräne) und Turmdrehkräne (Z 1)
- Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen (Z 2)
- Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw Leitsysteme geführte Regalbediengeräte (Z 3)
- Fahrzeughebebühnen (Z 4)
- Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände (Z 5)
- Fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann (Z 7)
- Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist (Z 8)
- Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmern. Beispiele: Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmern im Schornsteinbau (Z 9)
- Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz keine Anwendung findet (Z 13)
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller für diese Verwendung nicht vorgesehen sind (Z 14)