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Neu Dokument-ID: 738107

Stefan Krähan - Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Sonstige Arbeitsmittel

Arbeiten in Behältern und in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen (§ 23a AM-VO)

Mit der Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) vom 02.12.2024 im BGBl 330/2024 wurde die rechtliche Grundlage vom (vormals) „Befahren von Behältern“ neu geregelt. Die alten Bestimmungen der §§ 58 und 59 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) traten außer Kraft.

Bei Arbeiten in Behältern oder in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen gilt nunmehr:

  • Kann eine der in § 23a Abs 1 angeführten Gefahren nicht ausgeschlossen werden, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen.
  • Der Befahrerlaubnisschein hat ausgedient und wird durch eine Betriebsanweisung abgelöst, die Mindestinhalte der Betriebsanweisung sind in § 23a Abs 2 geregelt.
  • Es sind geeignete Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und im Befahrerlaubnisschein zu dokumentieren.
  • Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen dürfen erst aufgenommen werden, wenn von der benannten fachkundigen Person eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde.
  • Ergibt dies die Arbeitsplatzevaluierung, ist eine ständige Aufsicht während der Arbeiten vorzusehen.

Ob eine ständig anwesende Person zur Aufsicht der Arbeiten erforderlich ist (nach der AAV eine Mindestforderung), kann mit der neuen Regelung gem § 23a Abs 5 AM-VO im Zuge der Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 4 ASchG (der Arbeitsplatzevaluierung) entschieden und festgelegt werden.

Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu Behälterarbeiten werden von der Novelle nicht berührt und gelten unverändert weiter.

Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern (§ 23b AM-VO)

Mit der Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) vom 02.12.2024 wurden auch die Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern neu geregelt. So darf in Einrichtungen wie Silos oder Bunkern, in denen Schüttgüter seitlich oder von unten entnommen werden, nur eingestiegen werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Während sich Personen in diesen Einrichtungen aufhalten, darf kein Schüttgut entnommen werden. Einstiegsöffnungen müssen möglichst immer verschlossen sein, Störungsbeseitigungen (zB das Bilden von Stauungen) müssen möglichst von außen möglich sein.

Kann ein gefahrloses Einsteigen in diese Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen.

Bearbeitungsmaschinen (§ 25 AM-VO)

Für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln sind spezielle Verwendungsbestimmungen geregelt. So gilt für:

Kreissägen für Holz und vergleichbare Werkstoffe

  • Rückschlagsicherungen müssen korrekt eingestellt (Abstand Spaltkeil zum Sägeblatt max 8 mm) und verwendet werden.
  • Wird im Gleichlauf geschnitten, muss eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert werden.

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