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Neu Dokument-ID: 870695

Christian Schenk | Glossar

Expositionsgrenzwerte (nach der VOLV)

Für die Lärmbelastung und die Vibrationsbelastung von Arbeitnehmern sind in der Verordnung Lärm- und Vibration (VOLV) Expositionsgrenzwerte definiert, die nicht überschritten werden dürfen für:

1. Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²
2. Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²
3. gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB)

Für jugendliche Arbeitnehmer gelten die Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte. Maschinen müssen so gebaut und konstruiert werden, dass die Emission (in der VOLV geht es um Immissionswerte) insbesondere an der Quelle so weit gemindert wird, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärm- und Vibrationsminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.

(§ 3 VOLV; Anhang I, 1.7.4.2 u; 1.5.9, 2.2.1.1 und 3.6.3.1 MSV 2010)