1.2 Verpflichtungen des Herstellers bzw der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Ökodesign-Verordnung 2024/1781
In diesem Abschnitt geht es darum, darzustellen, welche Pflichten Hersteller und weitere Marktteilnehmer in der Lieferkette haben, um Produkte nach der Ökodesign-Verordnung 2024/1781 in Verkehr zu bringen. Der Hersteller eines Produktes, welches in die Ökodesign-Verordnung 2024/1781 fällt, muss schon bei der Produktentwicklung die in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Ökodesign-Anforderungen berücksichtigen. Dies muss nachweislich vom Hersteller auch dokumentiert werden. Des Weiteren muss er das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die technischen Unterlagen erstellen.