Krane (allgemeine Bestimmungen zur Verwendung)
Für die Benutzung von Kranen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten: Aufnehmen, Transport und Absetzen von Lasten, gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen, Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte, Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer, Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen, gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen oder Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane, ggf Verhalten in der Nähe von Freileitungen und ggf Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern.
Der Einsatz von Kranen muss ordnungsgemäß geplant und so überwacht und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung verfügen. Zusätzlich ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen, soweit die Fachkenntnisnachweis-Verordnung dies vorschreibt, erforderlich. Vor der ersten täglichen Inbetriebnahme sind die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen durch den Kranführer zu überprüfen. Ist der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar, sind geeignete Maßnahmen wie die Bestellung eines Einweisers durchzuführen.
(§§ 19, 33 AM-VO; FK-V)