6.5.1 Checkliste Manuelles Aufheben von Sicherheitsfunktionen
Manuelles Aufheben von Sicherheitsfunktionen | Erfüllt | Nicht erfüllt | Nicht relevant |
Ist für bestimmte Arbeiten wie Einstellen oder Rüsten das Aufheben einer Sicherheitsfunktion nötig, werden die entsprechenden Gefahrteile stillgesetzt. |
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Das Aufheben der Sicherheitsfunktion erfolgt in Verbindung mit dem Betriebsartenwahlschalter. |
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Müssen gefahrbringende Teile bei aufgehobener Schutzeinrichtung weiter bedient werden, hat dies mit einer Handsteuerung zu geschehen. |
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Während der Handsteuerung ist ein automatischer Betrieb nicht möglich. |
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Die Handsteuerung erfolgt bei gleichzeitigen erhöhten Sicherheitsbedingungen wie Tippbetrieb oder verminderter Geschwindigkeit. |
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Der Zugang zu Gefahrenbereichen ist auf das absolut notwendige Minimum eingeschränkt. |
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In unmittelbarer Reichweite des Bedieners ist eine Not-Halt-Einrichtung angeordnet. |
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Die Gefahrenstellen können vom Steuerpult aus eingesehen werden. |
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Seitens des Arbeitgebers sind weitere geeignete Maßnahmen festgelegt und durchgeführt (zB Totmannschalter, siehe § 17 AM-VO). |
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Die Durchführung der Arbeiten wird überwacht (siehe § 17 AM-VO). |
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Die Personen sind erfahren und besonders unterwiesen (siehe § 17 AM-VO). |
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