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Neu Dokument-ID: 736984

Christian Schenk | Glossar

Erprobung von Arbeitsmitteln

Soweit aus technischen Gründen unbedingt erforderlich, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig. In diesem Fall sind spezielle Maßnahmen vorzusehen:

– Im Zuge der Evaluierung sind Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen. Unter Umständen muss die Erprobung geplant und dokumentiert werden.

– Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden, die Durchführung der Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

– Vor Beginn der Arbeiten ist über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.

– Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

– Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein, der Zutritt von unbefugten Personen muss verhindert sein.

– Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die unbedingt erforderlichen Personen aufhalten.

– Ist mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen, sind besondere Fluchtwege vorzusehen und zu kennzeichnen.

(§ 14 AM-VO)