Raumakustische Maßnahmen
Nach der Verordnung Lärm und Vibrationen müssen bei der Überschreitung von Lärmgrenzwerten raumakustische und bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, festgelegt und durchgeführt werden. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
(§§ 9, 10 VOLV)