2 Erklärungen
Im Rahmen des Inverkehrbringens einer Maschine (dh dem erstmaligen Abgeben zum Zwecke der Verwendung) muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach § 5 der MSV 2010 eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass diese der Maschine beiliegt. Im Falle einer unvollständigen Maschine muss eine Einbauerklärung ausgestellt werden. Diese Erklärungen müssen von einer zeichnungsberechtigten Person firmiert werden. Die „zeichnungsberechtigte Person“ wird in den meisten Fällen der gewerberechtliche Geschäftsführer des Herstellers sein, also eine Person, die auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Im Zweifelsfall sollte überprüft werden, ob der Unterfertiger der Konformitätserklärung eine zeichnungsberechtigte Person ist.