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Neu Dokument-ID: 737213

Christian Schenk | Glossar

Leitungen, Armaturen

Leitungen und Armaturen sind im Speziellen in der AM-VO geregelt. So müssen zB Leitungen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein. Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein. Rohrleitungen müssen bei Verwechslungsgefahr unverwechselbar gekennzeichnet sein, hierbei sind die genormten Kennfarben (ÖNORM Z 1001, ÖNORM EN 13792) zu verwenden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein. Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können. Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(§ 49 AM-VO)