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Dokument-ID: 791846
1.1.7 Evaluierung explosionsfähiger Atmosphären
Die spezielle Evaluierung und Dokumentation bei Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären ist in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geregelt. Nach § 4 VEXAT müssen die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermittelt und beurteilt werden.