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Dokument-ID: 1076970
10.1.4 Hebeanlagen-Betriebsverordnung
Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV) gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen. Die folgenden Hebezeuge gelten im Sinne der HBV als überwachungsbedürftige Hebeanlagen: