Sicherheitsanforderungen allgemein (nach der AM-VO)
In der AM-VO sind in den allgemeinen Sicherheitsanforderungen die folgenden Aspekte geregelt:
– Es dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, das sind alle in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt AM-VO.
– Werden Arbeitsmittel erworben, die nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. (Vertrauensgrundsatz). Dies gilt nicht, wenn andere Erkenntnisse bestehen, dh das Arbeitsmittel offensichtliche sicherheitstechnische Mängel aufweist.
– Entspricht ein Arbeitsmittel offensichtlich nicht, ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmer, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
– Die durchzuführenden Maßnahmen sind in den Evaluierungsdokumenten zu dokumentieren.
(§ 3 AM-VO)