3.3.3 Beispiel: Gefahrenanalyse für den Anwender im Betrieb am Beispiel einer stationären Kreissäge
Die oben angeführten Beispiele für eine Risikobeurteilung von Maschinen sind für den Hersteller relevant. Für den Anwender im Betrieb bzw für den Verwender ist im Rahmen einer Gefahrenanalyse (spezielle Evaluierung) zu klären, in wie weit die Maschine den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gefahrenanalysen werden auch dann erforderlich, wenn Veränderungen, Umbauten oder Verkettungen mit Maschinen vorgenommen werden, die ein Hersteller im Rahmen seines Konformitätsbewertungsverfahrens bzw in seinen Überlegungen als Herstellers oder Inverkehrbringer nicht angestellt hat.