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Dokument-ID: 1139333
12.3.5 Risikobewertung bei Maschinen mit autonomem Verhalten
Bevor Hersteller eine Maschine in Verkehr bringen dürfen, muss eine Risikobewertung mit Blick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgenommen werden. Dies war bereits in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU bzw der MSV 2010 vorgeschrieben. Neu ist, dass bei Maschinen mit sich entwickelndem und autonomem Verhalten auch die Risiken einbezogen werden müssen, die nach dem Inverkehrbringen der Maschine aufgrund ihres sich entwickelnden und autonomen Verhaltens auftreten können.