Schutzeinrichtungen – Anforderungen
Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und sicher in Position gehalten werden. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen und nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden. Sie müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Gefahrenbereich haben und dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorganges nicht mehr als unbedingt notwendig einschränken. Arbeiten wie Wartung, Reparatur, Werkzeug- oder Werkstückwechsel usw sollen möglichst ohne Abnahme oder Außerbetriebnahme der Schutzeinrichtungen durchgeführt werden können. An die einzelnen Kategorien von Schutzeinrichtungen werden weiterführende spezifische Anforderungen gestellt.
(§ 43 Abs 7 AM-VO; Anhang I, 1.4. MSV 2010; Anhang III 1.4. MVO; Punkt 6.3.3 ÖNORM EN ISO 12100)