Kraftbetrieben (Definition)
Die Arbeitsmittelverordnung versteht unter „kraftbetrieben“ solche Arbeitsmittel, bei denen die Antriebsform mittels technisch freigemachter Energie bewirkt wird. Es kann sich hierbei um elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe handeln. Ausgenommen sind Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen. Nicht kraftbetriebene Arbeitsmittel (Ausnahme: Hebezeuge) gelten auch nicht als Maschinen im Sinne der MSV 2010.
(Definition § 2 Abs 11 AM-VO; Definition Maschine: § 2 Abs 2a MSV 2010; Art 3 Abs 1 MVO)